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Abrechnung von Bauleistungen ohne Umsatzsteuer nur möglich, wenn der Leistungsempfänger eine Bescheinigung seines Finanzamts vorlegt. Mit der Änderung von § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG wurden zum 1.10.2014 die Voraussetzungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen neu geregelt.

Der Übergang der Steuerschuld hängt kumulativ von zwei Voraussetzungen ab:

1. Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen. Der Begriff der Bauleistung bleibt im Wesentlichen unverändert. Neu ist, dass die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs keine Bauleistung darstellt.

2. Der Leistungsempfänger muss seinerseits nachhaltig Bauleistungen erbringen. Wie bei der Rechtslage vor den BFH-Urteilen erbringt ein Unternehmer zumindest dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt.

Der Leistungsempfänger einer Bauleistung händigt die „USt 1 TG-Bescheinigung“ dem Leistenden aus. Diese dient dem Leistenden als Sicherheit, dass dieser ohne Umsatzsteuer abrechnen kann/muss. Nicht erforderlich ist, dass der Leistende selbst über eine eigene „USt 1 TG- Bescheinigung“ verfügt. Hinweis: Bei der § 48b-EStG-Bescheinigung ist der Weg umgekehrt. Der Leistende legt diese dem Leistungsempfänger vor.

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